Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder einen anderen Auftraggebern (ein: „Besteller“).
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers kennen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung und den Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. ANGEBOTE, PREISE UND ÜBERNAHME DES BESCHAFFUNGSRISIKOS
Wenn Sie nicht anders sind, sind unsere Angebote für unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstiger Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben gelten. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
Wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu verlangen.
Es gelten keine Preise, die als Nettopreise gelten.
7.00 EUR und Versandkosten ab 8,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der Auftragsbestätigung, die Fremdwährungskosten, Fremdkosten usw. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Preis für den Besteller. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise gelten.
8. Der Besteller kann nur mit diesen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Forderungsabtretungen des Bestellers bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung wird festgelegt. Solange der Besteller Mängelbeseitigungsansprüche machen, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.
10. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Gattungsschulden sowie allgemein von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der Allgemeinen Vereinbarung.
11. Kosten für Programmierung und Abwicklung wird nach Aufwand berechnet.
III. LIEFERFRISTEN, LIEFERMENGE
1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beschriftung des Bestellers; Sie setzen unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die von uns bestimmten Fristen haben einen Anhaltspunkt für die Leistung. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist in einem angemessenen Zeitraum.
4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn der Lieferstatus verlassen wird.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussaugung, Werkstoff- oder Energiemangel, beim Einstieg unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
5. Geraten wir in Lieferverzug, auch mit leichter Fahrlässigkeit unserer Haftung für den Ersatz des vertrags?
Die Entschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes des Lieferwunsches ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung wird von einem vertretenden Lieferverzug getragen.
6. Kommt der Besteller im Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, auch können wir 25% des vereinbarten Preises ohne Abzüge, sofern der Besteller nicht nachweist, auch nicht in der Höhe der Pauschale ist. Im Übrigen bleibt uns, wie auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen, die Geltendmachung eines höheren nachzuweisenden Schadens.
Für jeden angefragten Monat brauchen wir nur noch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.
Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir einen besseren Schaden geltend machen, der die entstandenen Material- und Transportkosten des Bestellers einfordert. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
Eine Abweichung der Liefermenge um 10% (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
8. Bei Dauerabschlüssen sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauerabschlüsse gelten die übrigen Regelungen entsprechend.
IV. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr geht vor allem mit den Absätzen der Lieferteile auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zB Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Transportrisiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand aufgrund der Umstände, die der Besteller zu vertreten hat.
3. Die Lieferung der Lieferung erfolgt innerhalb von 5 Tagen. Geschieht dies nicht, auch vergoldet die Abnahme als erfolgt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, UNSICHERHEITSEINRED E
1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
2. Wenn keine anderen getroffen wurden, ist der Preis innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Bei Erstaufträgen für die Firmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Zahlungsbedingungen nach sofortiger Begleichung ohne Abzüge.
Bei Erstaufträgen für Firmen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Wir wollen uns nicht auf eine Leistung einverstanden, wenn der Vertragsabschluss erkennbar wird, der seinen Anspruch auf die Gegenleistung hat. Wir können dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristabstand?
Wir haben unsere Leistung schon erbracht. Bei Nichtleistung sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung ist für alle Kunden, die mindestens 25% ihrer Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) haben.
Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt eine Rechnungskorrektur.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, auch die Kontoinformationen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzukehren. Es ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu seiner Verwertung unter Geltend?
2. Bei Eingriffen ist der Besteller genau richtig. Der Besteller haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Siche rungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand zu behandeln; Insbe sondere die Kosten für Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden sind ausreichend für den Neuwert zu versichern. In der Höhe des Bruttobetrag wird jetzt der Besteller angezeigt. Wir nehmen diese Abtretung an.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns durchgeführt. Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht gehößen Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes an den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch verarbeitende Sache.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht gehörenden Gegenständen untrenn? Bar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Wert von den Liefergegenständen des Liefergegenstandes. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur für den gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen zulässig, für den Besteller seiner Kunden. Der Besteller erscheint jetzt schon aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller. 1 Beim Weiterverkauf muss der Besteller in seinen Rechnungen den Namen unserer Fabrikate und die genaue Kennzeichnung aufführen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugeben? den Sicherheiten obliegt uns.
VII. EIGENE ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, FORMEN, TECHNISCHE ANGABEN
1. Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, andere und andere Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-) Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftlichen Erlaubnis sein.
2. Unterlagen sind für uns zurückzugreifen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Modellen oder Skizzen. Untersagen für Dritte, zum Beispiel für den Zugang zu Schutzrechten, die dazu gehören, die Rechte zu prüfen, aber berechtigt, inwiew.
4. Der Besteller verpflichtet sich, sich zu helfen. Die Freistellungspflicht des Bestellers ist für alle, die uns aus dem Weg räumen.
5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Kata logen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abwei- chungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
VIII. MODELLE UND MUSTER DES BESTELLERS
1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stehen. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers.
2. von den Bestsellern, die aus den Beständen als Bester als Bester als Fertigungsunterstützer hervorgegangen sind, die von den Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und Angaben, die vom Besteller als Fertigungsunterstützer stammen. Wir sind jedoch für Änderungen verantwortlich. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, die diejenigen, die ein Pfandrecht haben, trägt der Besteller.
Wir brauchen keine neuen Modelle und Muster an diesen zurücksenden. Ist die Rücksendung nicht möglich und kommt der Besteller nicht mehr nach oben?
3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungskosten bestimmt. Die Modelle, Werkzeuge und bekannte Einrichtungen bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum stehen. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatz? Modelle und Folgeformen.
4. Wenn der Besteller für uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle einsetzt oder Angaben macht, ist er für den Verwendungszweck wichtig.
5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss um 10% übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller günstiger Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.
IX. QUALITÄTSKONTROLLE
1. Soweit wir uns verpflichten, für die Besteller zu sein, hat uns der Besteller entgrenzte Grenzmuster (Sichtmuster), für die, die zur Verfügung stehen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Besteller beizustellenden zu prüfenden Teile 10% mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchgeführten Prüfungen sind leicht erkennbare Prüfungsmerkmale. Die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag, auch als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Teile. 1 der Grenzmuster nach.
3. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag 2 der Anforde rungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale, so werden wir den Besteller hierüber informieren. Damit kann der Besteller in Kenntnis der Abweichung gelangen, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferlosen. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Fall leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI. 1c maximal auf den jewei ligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgroße vereinbarten Vergütung beschränkt.
X. ABNAHME, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Abnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Inbetriebnahme. Die Abnahme wird durch ein beidseitig abgezeichnetes Abnahmeprotokoll bestätigt.
Verzögert sich die Abnahme aus den nicht vertretenden Gründen, auch die Abnahme für 4 Wochen nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft als erfolgt.
Mit der Übergabe geht die Gefahr für alle unsere Kunden und Kunden.
2. Mängel sind unbedingt nach feststellung zu rügen. Erkennbare Mängel sind für diesen Artikel innerhalb einer Woche nach der Abholung der Ware am Bestimmungsort schriftlich. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
3. Sterben Sie in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatzverrechnung). Für die Minderung und den Rücktritt als die Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 438 Abs. IV und V BGB).
Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum der Abnahme des Liefer- und Leistungsumfangs für die Dauer von 2 Wochen und endet spätestens 2 + 2 Wochen nach Anzeige der
Montage, sofern sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die nicht durch uns zu vertreten sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere Freigabe Änderungen an den gelieferten Komponenten vorgenommen werden.
Gewährleistung beschränkt sich auf Fehlerbeseitigung, sowie Austausch defekter Komponenten. Davon ausgeschlossen sind Fehler, die nicht eindeutig an unseren Liefergegenstand sind. Schäden infolge nicht sachgerechter Bedienung oder mangelhafter Wartung hervorgerufen wurden.
Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach Wegen der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Die verschiedenen Arten der Nacherfüllung, die die Nacherfüllung nicht möglich machen, stehen den Kunden uneingeschränkt zur Verfügung. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).
Eine Haftung für indirekte und Folgeschäden wird nicht übernommen. Die Haftung ist beschränkt auf
den angebotenen Auftragswert
XI. SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
1. Wir haften
a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir einen wesentlichen Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens;
d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneinge schränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
e) so weit nach dem Produkthaftungsgesetz, dass die gelieferten Sachen für die Körper- und Gesundheitsschäden oder die anfallenden Sachen sind;
f) bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX .
2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, ist die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
4. Der Bereich der Mängelhaftung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und der Ersatz für die vergebliche Aufforderung der Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.
XII. SCHUTZRECHTE, RECHTSMÄNGEL
1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart wird, ist dies nur das Land des Lieferortes.
2. Bestehen die Schutzrechtsverlängerungen des Bestellers, also wird die Besteuerung des Bestellers von den Bestellers verändert.
3. Ob wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind.
XIII. RÜCKTRITTSRECHT DES KUNDEN, VERTRAGSANPASSUNG
1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
2. Wenn unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. In Fig. 4 ist die wirtschaftliche Bedeutung der Lieferung von Treu und Glauben angemessen. Soweit das wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Vertrag zurückzutreten, ohne diesen Schadensersatz zu zahlen ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, dann auch, wenn man mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart.
XIV. DATENSCHUTZ
Wir sind berechtigt, alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten zu lassen.
XV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
1. Alleiniger Erfüllungsort ist Wolpertshausen.
2. Gerichtsstand ist bei allen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. das Landge? richt Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme des Bestellers unbekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt auch für den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVI. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAG / SALVATORISCHE KLAUSEL
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit bestimmter Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist für alle, die dem beabsichtigten Zweck dienen. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten eines Vertrags eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellt.